PET ist nicht gleich PET. Sammeln will gekonnt sein
Es kann schon verwirren, dass verschiedene Verpackungen, die aus PET bestehen, nicht zusammen rezykliert werden dürfen. Der Grund: In der Schweiz ist der PET-Recycling-Kreislauf auf die Verarbeitung von Getränkeflaschen ausgelegt. Das blau-gelbe Logo von PET-Recycling Schweiz zeigt, dass eine Getränkeflasche in die PET-Sammlung gehört.
Bitte nur Flaschen mit diesem Logo in der PET-Sammlung entsorgen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob etwas in die PET-Sammlung gehört, stellen Sie sich diese drei Fragen:
Ist es eine Flasche?
Ist die Flasche aus PET?
War sie mit einem Getränk gefüllt?
3 x Ja? Dann kommt die Flasche in die PET-Sammlung.
Das gehört nicht in die PET-Sammlung!
Becher für Getränke, Glace, Joghurt
Auch wenn sie aus PET bestehen, sind sie nicht so geformt, dass sie mit den PET-Getränkeflaschen rezykliert werden können. Zudem sind sie teils mit Zusatzstoffen für Hitzeschutz ausgerüstet, die den Recyclingprozess stören würden.
Blisterverpackungen (Schalen) für Fleischwaren, Salate, Gemüse und Früchte
Sie bestehen häufig aus PET, können aber aufgrund ihrer Form nicht mit PET-Getränkeflaschen rezykliert werden. Für eine längere Haltbarkeit der Lebensmittel können sie mit Zusatzstoffen (Barrieren gegen Hitze, Sauerstoff, UV etc.) versehen sein, welche das PET verunreinigen.
Flaschen für Essig, Öl und Salatsauce
Sie bestehen zwar meist aus PET. Der Waschprozess des Recyclingverfahrens ist jedoch nicht auf ihre Inhaltsreste ausgelegt, sondern ausschliesslich auf Getränke.
Flaschen für Wasch- und Putzmittel
Sie bestehen meist aus PE-HD. Falls sie aus PET bestehen, kann ihr Inhalt zur Verunreinigung des PET führen, welches somit nicht mehr lebensmitteltauglich ist. Downcycling wäre die Folge.
Flaschen für Shampoos und kosmetische Anwendungen
Diese Flaschen bestehen meist aus PE-HD. Sind sie aus PET, kann ihr Inhalt zur Verunreinigung des PET führen, welches somit nicht mehr lebensmitteltauglich ist. Downcycling wäre die Folge.
Den ganzen Beitrag gibt es im PETflash Nr. 84.